Aufsichtspflicht
Die Intensität der Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Alter und Reifegrad sowie charakterliche Dispositionen der zu beaufsichtigenden Personen. Dementsprechend wird auch immer im jeweiligen Einzelfall entschieden, ob eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern oder erziehungsbeauftragten Personen vorliegt oder nicht, wenn Kinder oder Jugendliche zu Schaden gekommen sind oder selber Schaden verursacht haben. So hört man von Aufsichtspflichtigen schnell die Befürchtung, dass sie gefühlt mit einem Bein im Gefängnis stehen und mit dem anderen in der Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Ratgeber „Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen“ von der Landesstelle Jugendschutz Bayern gibt hier Orientierung, zerstreut diese Bedenken und zeigt auf, dass pädagogisch sinnvolles Handeln innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens durchaus möglich ist, ohne größere Risiken einzugehen.
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